Vereinssatzung

Vereinssatzung „Verein zur kulturellen Brauchtumspflege des Sulzbacher Kirchweihfestes 2008 e.V.“

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein zur kulturellen Brauchtumspflege des Sulzbacher Kirchweihfestes 2008“ mit Sitz in Sulzbach (Taunus) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Verein zur kulturellen Brauchtumspflege des Sulzbacher Kirchweihfestes 2008 e.V.“.

§ 2 Sitz und Rechtsform des Vereins
I. Der Sitz des Vereins ist 65843 Sulzbach (Taunus).
II. Der Verein soll nach Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsform eines eingetragenen Vereins führen.

§ 3 Vereinszweck
I. Zweck des Vereins ist es für die Allgemeinheit den Erhalt, die Pflege und die Förderung der Traditionen, der Kultur, der Gepflogenheiten, des Heimatgedankens und des Brauchtums. der Sulzbacher Kirchweih sicherzustellen.
II. Er kann weiterhin durch Veranstaltungen oder Teilnahme an Veranstaltungen zur Erweiterung des kulturellen Angebotes der Gemeinde Sulzbach beitragen.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Zwecke. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft kann jede Person schriftlich beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung.
II. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
III. Als Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt Verbundenheit mit dem Verein zur kulturellen Brauchtumspflege des Sulzbacher Kirchweihfests bekunden wollen.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.
V. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
II. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
III. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vorstandes. Ausschlussgründe sind insbesondere das Verstoßen gegen die Interessen des Vereins, das Schädigen des Vereinsansehens oder das Nicht-Entrichten des Mitgliedsbeitrags.
IV. Gegen den Ausschluss kann das auszuschließende Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde an den Vorstand richten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
V. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes im Rahmen der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein.

§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
I. Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliedsversammlung festsetzt und deren Einzug ausschließlich durch Bankeinzug erfolgt.
II. Erlöse von durchgeführten Veranstaltungen.
III. Freiwillige Zuwendungen.
IV. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
V. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Organe
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich fordert.
II. Die Einberufung der Mitgliedersammlung hat 14 Tage vorher schriftlich, durch das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Sulzbach, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
III. Es entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer betracht. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
IV. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
V. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden oder von seiner/seinem Vertreterin/Vertreter geleitet.
VI. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/5 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
VII. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit von der Schriftführerin/von dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
I. Wahl des Vorstandes
II. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
III. Entgegennahme des Kassenberichtes
IV. Entlastung des Vorstandes
V. Wahl der beiden Kassenprüfer, sie findet alle 2 Jahre statt
VI. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
VII. Festsetzung von Beiträgen
VIII. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
IX. Wahl von Ehrenmitgliedern
X. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
XI. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in, der/dem Vertreter/in der Kinder und Jugendabteilung und der/dem Medienbeauftragten. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein in wichtigen Angelegenheiten zu vertreten.
II. Der Vorstand wird gewählt für die Dauer von 2 Jahren.
III. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
IV. Der/die Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über das Wesentliche ist ein Protokoll anzufertigen.
V. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
VI. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind.
VII. Sowohl je ein gewählter Vertreter der aktiven Kerbeborschen/-mädscher als auch der Altkerbeborschen/ -mädscher ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Ein Ausschluss von bestimmten Tagesordnungspunkten durch den Vorstand ist jederzeit möglich. Die Vertreter haben kein Stimmrecht.
VIII. Der zweite Vorsitzende übernimmt die Funktion des Schriftführers.
IX. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 11 Geschäftsführung
I. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Rechnungswesen
I. Die Kassiererin/der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
II. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
III. Am Ende des Geschäftsjahres legt die Kassiererin/der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 13 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen bis zur Gründung eines Nachfolgevereins mit ähnlichem Zweck treuhändlerisch an die Gemeinde Sulzbach (Taunus) übergeben.
II. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind und mit 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. Besteht keine Beschlussfähigkeit, muss nach zwei Wochen erneut einberufen werden. Zur Auflösung des Vereins werden jetzt nur 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder benötigt.

Sulzbach den 15.09.2012

Sebastian Fay, Marina Wildmann-Petry, Torsten Lattek, Julia Hecker, John-Phillip Becher